AGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen

9.   Hinweis auf Beschränkung des Leistungsumfanges

9.1.    Im Rahmen von Montage- und Instandsetzungsarbeiten
können Schäden a)an bereits vorhandenen Leitungen,
Rohrleitungen, Armaturen, sanitären Einrichtungsgegenständen
und Geräten als Folge nicht erkennbarer Gegebenheiten
oder Materialfehler b)bei Stemmarbeiten in bindungslosem
Mauerwerk entstehen. Solche Schäden sind von uns nur zu
verantworten, wenn wir diese schuldhaft verursacht haben.

10.  Behelfsmäßige Instandsetzung

10.1.    Bei behelfsmäßigen Instandsetzungen
besteht lediglich eine sehr beschränkte und den

Umständen entsprechende Haltbarkeit.

11.  Gefahrtragung

11.1.    Die Gefahr für von uns angelieferte und am Leistungsort gelagerte oder montierte Materialien und Geräte, an welchen vereinbarungsgemäß Eigentum übertragen werden soll, trägt der Kunde. Vom Kunden verschuldete Verluste und Beschädigungen an unseren Geräten und sonstigen Gegenständen (zB unser Montagewerkzeug), an welchen vereinbarungsgemäß kein Eigentum übergehen soll, gehen zu seinen Lasten.

12.  Annahmeverzug

12.1.    Gerät der Kunde länger als 4 Wochen in Annahmeverzug (Verweigerung der Annahme, Verzug mit Vorleistungen oder anders), und hat der Kunde trotz angemessener Nachfristsetzung nicht für die Beseitigung der ihm zuzurechnenden Umstände gesorgt, welche die Leistungsausführung spezifizierten Geräte und Materialien anderweitig verfügen, sofern wir im Fall der Fortsetzung der Leistungsausführung diese innerhalb einer den jeweiligen Gegebenheiten angemessenen Frist nachbeschaffen.

12.2.    Bei Annahmeverzug des Kunden sind wir ebenso berechtigt, bei Bestehen auf Vertragserfüllung die Ware bei uns einzulagern, wofür uns eine Lagergebühr in Höhe von 1% pro Monat zusteht.

12.3.    Davon unberührt bleibt unser Recht, das Entgelt für erbrachte Leistungen fällig zu stellen und nach angemessener Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten.

12.4.    Im Falle eines berechtigten Rücktritts vom Vertrag dürfen wir einen pauschalierten Schadenersatz in Höhe von 10% des Auftragswertes zuzüglich USt ohne Nachweis des tatsächlichen Schadens vom Kunden zu verlangen. Die Verpflichtung zur Zahlung eines Schadenersatzes durch einen unternehmerischen Kunden ist vom Verschulden unabhängig.

12.5.    Die Geltendmachung eines höheren Schadens ist zulässig. Gegenüber Verbrauchern besteht dieses Recht nur, wenn es im Einzelfall ausgehandelt wird.

13.  Eigentumsvorbehalt

13.1.    Die von uns gelieferte, montierte oder sonst übergebene Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung unser Eigentum.

13.2.    Eine Weiterveräußerung ist nur zulässig, wenn uns diese rechtzeitig vorher unter Angabe des Namens und der Anschrift des Käufers bekannt gegeben wurde und wir der Veräußerung zustimmen.

13.3.    Im Fall unserer Zustimmung gilt die Kaufpreisforderung bereits jetzt als an uns abgetreten.

13.4.    Gerät der Kunde in Zahlungsverzug, sind wir bei angemessener Nachfristsetzung berechtigt, die Vorbehaltsware      herauszuverlangen. Gegenüber Verbrauchern als Kunden dürfen wir dieses Recht nur ausüben, wenn zumindest eine rückständige Leistung des Verbrauchers seit mindestens sechs Wochen fällig ist und wir ihn unter Androhung dieser Rechtsfolge und unter Setzung einer Nachfrist von mindestens zwei Wochen erfolglos gemahnt haben.

13.5.    Der Kunde hat uns von der Eröffnung des Konkurses über sein Vermögen oder der Pfändung unserer Vorbehaltsware unverzüglich zu verständigen.

13.6.    Wir sind berechtigt, zur Geltendmachung unseres Eigentumsvorbehaltes den Standort der Vorbehaltsware soweit für den Kunden zumutbare zu betreten, dies nach angemessener Vorankündigung.

13.7.    Notwendige und zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung angemessene Kosten trägt der Kunde.

13.8.    In der Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes liegt nur dann ein Rücktritt vom Vertrag, wenn dieser ausdrücklich erklärt wird.

13.9.    Die zurückgenommene Vorbehaltsware dürfen wir gegenüber unternehmerischen Kunden freihändig und bestmöglich verwerten.

13.10.    Bei Be- oder Verarbeitung der in unserem Vorbehaltseigentum stehenden Ware geht unser Eigentum nicht unter, sondern es entsteht unser aliquotes Miteigentum an der neuen Sache.

14.  Schutzrechte Dritter

14.1.    Bringt der Kunde geistige Schöpfungen oder Unterlagen bei und werden hinsichtlich solcher Schöpfungen, Schutzrechte Dritter geltend gemacht, so sind wir berechtigt, die Herstellung des Liefergegenstandes auf Risiko des Auftraggebers bis zur Klärung der Rechte Dritter einzustellen, und den Ersatz der von uns aufgewendeten notwendigen und zweckentsprechenden Kosten zu beanspruchen, außer Unberechtigtheit der Ansprüche ist offenkundig.

14.2.    Der Kunde hält uns diesbezüglich schad- und klaglos.

14.3.    Wir sind berechtigt, von unternehmerischen Kunden für allfällige Prozesskosten angemessene Kostenvorschüsse zu verlangen.

15.  Unser geistiges Eigentum

15.1.    Pläne, Skizzen, Kostenvoranschläge und sonstige Unterlagen, die von uns beigestellt oder durch unseren Beitrag entstanden sind, bleiben unser geistiges Eigentum.

15.2.    Die Verwendung solcher Unterlagen außerhalb der bestimmungsgemäßen Nutzung, insbesondere die Weitergaben, Vervielfältigung, Veröffentlichung und Zur-Verfügung-Stellung einschließlich auch nur auszugsweisen Kopierens bedarf unserer ausdrücklichen Zustimmung.

15.3.    Der Kunde verpflichtet sich weiters zur Geheimhaltung des ihm aus der Geschäftsbeziehung zugegangenen Wissens Dritten gegenüber.

16.  Gewährleistung

16.1.    Die Gewährleistungsfrist für unsere Leistungen beträgt gegenüber unternehmerischen Kunden ein Jahr ab Übergabe.

16.2.    Der Zeitpunkt der Übergabe ist mangels abweichender Vereinbarung (zB förmliche Abnahme) der Fertigstellungszeitpunkt, spätestens wenn der Kunde die Leistung in seine Verfügungsmacht übernommen hat oder die Übernahme ohne Angabe von Gründen verweigert hat

16.3.    Behebungen eines vom Kunden behaupteten Mangels stellen kein Anerkenntnis dieses vom Kunden behauptenden Mangels dar.

16.4.    Zur Mängelbehebung sind uns seitens des unternehmerischen Kunden zumindest zwei Versuche einzuräumen.

16.5.    Sind die Mängelbehauptungen des Kunden unberechtigt, ist der Kunde verpflichtet, uns entstandene Aufwendungen für die Feststellung der Mängelfreiheit oder Fehlerbehebung zu ersetzen.

16.6.    Der unternehmerische Kunde hat stets zu beweisen, dass der Mangel zum Übergabezeitpunkt bereits vorhanden war.

16.7.    Mängel am Liefergegenstand, die der unternehmerische Kunde bei ordnungsgemäßem Geschäftsgang nach Ablieferung durch Untersuchung festgestellt hat oder feststellen hätte müssen sind unverzüglich, spätestens 14 Tage nach Übergabe an uns schriftlich anzuzeigen. Versteckte Mängel müssen ebenfalls in dieser angemessenen Frist ab Entdecken angezeigt werden.

16.8.    Eine etwaige Nutzung oder Verarbeitung des mangelhaften Leistungsgegenstandes, durch welche eine weitergehender Schaden droht oder eine Ursachenerhebung erschwert oder verhindert wird, ist vom Kunden unverzüglich einzustellen, soweit dies nicht unzumutbar ist.

16.9.    Wird eine Mängelrüge nicht rechtzeitig erhoben, gilt die Ware als genehmigt. 1.70.Die mangelhafte Lieferung oder Proben davon sind – sofern wirtschaftlich vertretbar – vom unternehmerischen Kunden an uns zu retournieren.

16.10.    Die Kosten für den Rücktransport der mangelhaften Sache an uns trägt zur Gänze der unternehmerische Kunde.

16.11.    Den Kunden trifft die Obliegenheit, eine unverzügliche Mangelfeststellung durch uns zu ermöglichen.

16.12.    Die Gewährleistung ist ausgeschlossen, wenn die technischen Anlagen des Kunden wie etwa Zuleitungen, Verkabelungen u.ä. nicht in technisch einwandfreiem Zustand oder mit den gelieferten Gegenständen nicht kompatibel sind, soweit dieser Umstand kausal für den Mangel ist.

16.13.    Wir haften nicht für die Richtigkeit von Angaben oder Handhabung, Bedienung und Betrieb, die in Anleitungen, Prospekten und technischen Beschreibungen enthalten sind, diese Haftung trifft den Hersteller bzw. den Importeur.

16.14.    Die Gewährleistung des Verkäufers gilt nur für Mängel, die unter Einhaltung der vorgesehenen Betriebsbedingungen bei normalem Gebrauch auftreten. Bei Reparaturaufträgen oder Umbauten alter Waren sowie Lieferung gebrauchter Waren übernehmen wir keine Gewährleistung, sofern nichts anderes vereinbart ist. Für Folgeschäden wird nicht gehaftet.

17.  Haftung

17.1.    Wegen Verletzung vertraglicher oder vorvertraglicher Pflichten, insbesondere wegen Unmöglichkeit, Verzug etc. haften wir bei Vermögensschäden nur in Fällen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.

17.2.    Gegenüber unternehmerischen Kunden haften wir abgesehen von Personenschäden nur, wenn uns grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen wird. Unternehmerischen Kunden gegenüber ist die Haftung auch beschränkt mit dem Haftungshöchstbetrag einer allenfalls durch uns abgeschlossenen Haftpflichtversicherung.

17.3.    Diese Beschränkung gilt auch hinsichtlich des Schadens an einer Sache, die wir zur Bearbeitung übernommen haben. Gegenüber Verbrauchern gilt dies jedoch nur dann, wenn dies einzelvertraglich ausgehandelt wurde.

17.4.    Schadenersatzansprüche unternehmerischer Kunden sind bei sonstigem Verfall binnen sechs Monaten ab Kenntnis vom Schaden gerichtlich geltend zu machen.

17.5.    Der Haftungsausschluss umfasst auch Ansprüche gegen unsere Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfe aufgrund Schädigungen, die diese dem Kunden – ohne Bezug auf einen Vertrag ihrerseits mit dem Kunden – zufügen.

17.6.    Unsere Haftung ist ausgeschlossen für Schaden durch unsachgemäße Behandlung oder Lagerung Überbeanspruchung, Nichtbefolgen von Bedienungs- und Installationsvorschriften, fehlerhaften Montage, Inbetriebnahme, Wartung, Instandhaltung durch den Kunden oder nicht von uns autorisierte Dritte, oder natürliche Abnutzung, sofern dieses Ereignis kausal für den Schaden war. Ebenso besteht der Haftungsausschluss für Unterlassung notwendiger Wartungen sofern wir nicht vertraglich die Pflicht zur Wartung übernommen haben.

17.7.    Wenn und soweit der Kunde für Schäden, für die wir haften, Versicherungsleistungen durch eine eigene oder zu seinen Gunsten abgeschlossen Schadenversicherung (zB Haftpflichtversicherung, Kasko, Transport, Feuer, Betriebsunterbrechung und andere) in Anspruch nehmen kann, verpflichtet sich der Kunde zur Inanspruchnahme der Versicherungsleistung und beschränkt sich unsere Haftung insoweit auf die Nachteile, die dem Kunden durch die Inanspruchnahme dieser Versicherung entstehen (zB höhere Versicherungsprämie).

18.  Salvatorische Klausel

18.1.    Sollten einzelne Teile dieser AGB unwirksam sein, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Teile nicht berührt.

18.2.    Wir wie ebenso wie der unternehmerische Kunde verpflichten uns jetzt schon, gemeinsam – ausgehend vom Horizont redlicher Vertragsparteien – eine Ersatzregeleung zu treffen, die dem wirtschaftlichen Ergebnis der unwirksamen Bedingung am nächsten kommt.

18.3.    Die Verpflichtungen des Auftraggebers aus den mit uns abgeschlossenen Verträgen gelten auch für seine Rechtsnachfolger, wobei der Auftraggeber in Fällen der Einzelrechtsnachfolge zur Überbindung verpflichtet ist.

18.4.    Der Auftraggeber ist damit einverstanden, dass seine personenbezogenen Daten bei uns erfasst, in eine Datenbank aufgenommen und durch Datenträger verarbeitet werden.

19.  Allgemeines

19.1.    Es gilt österreichisches Recht

19.2.    Das UN-Kaufrecht ist ausgeschlossen.

19.3.    Erfüllungsort ist der Sitz des Unternehmens (Arzl im Pitztal).

19.4.    Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis oder künftigen Verträgen zwischen uns und dem unternehmerischen Kunden ergebenden Streitigkeiten ist das für unseren Sitz örtlich zuständige Gericht.


 

1.   Geltung

1.1.    Diese Geschäftsbedingungen gelten zwischen uns,
Grutsch Installationen GmbH, und natürlichen und
juristischen Personen (kurz Kunde) für das gegenständliche
Rechtsgeschäft sowie gegenüber unternehmerischen Kunden
und auch für alle hinkünftigen Geschäfte, selbst wenn im
Einzelfall, insbesondere bei künftigen Ergänzungs- oder
Folgeaufträgen darauf nicht ausdrücklich
Bezug genommen wurde.

1.2.    Es gilt gegenüber unternehmerischen Kunden jeweils
die bei Vertragsabschluss aktuelle Fassung unserer AGB,
abrufbar auf unserer Homepage (www.grutsch.at).

1.3.    Wir kontrahieren ausschließlich unter Zugrundelegung
unserer AGB.

1.4.    Geschäftsbedingungen des Kunden oder Änderungen bzw.
Ergänzungen unserer AGB bedürfen zu ihrer Geltung unserer
ausdrücklichen – gegenüber unternehmerischen Kunden
schriftlichen – Zustimmung.

1.5.    Geschäftsbedingungen des Kunden werden auch
nicht anerkannt, wenn wir ihnen nach Eingang bei uns
nicht ausdrücklich widersprechen.

2.   Angebot/Vertragsabschluss

2.1.    Unsere Angebote sind unverbindlich.

2.2.    Zusagen, Zusicherungen und Garantien unsererseits
oder von diesen AGB abweichende Vereinbarungen im
Zusammenhang mit dem Vertragsabschluss werden
gegenüber unternehmerischen Kunden erst durch unsere
schriftliche Bestätigung verbindlich.

2.3.    In Katalogen, Preislisten, Prospekten, Anzeigen
auf Messeständen, Rundschreiben, Werbeaussendungen
oder anderen Medien (Informationsmaterial) angeführte
Informationen über unsere Produkte und Leistungen,
die nicht uns zuzurechnen sind, hat der Kunde – sofern
der Kunde diese seiner Entscheidung zur Beauftragung
zugrunde legt – uns darzulegen. Diesfalls können wir zu
deren Richtigkeit Stellung nehmen. Verletzt der Kunde
diese Obliegenheit, sind derartige Angaben unverbindlich,
soweit diese nicht ausdrücklich –
unternehmerischen Kunden gegenüber schriftlich –
zum Vertragsinhalt erklärt wurden.

2.4.    Kostenvoranschläge sind unverbindlich.

3.   Preise

3.1.    Preisangaben sind grundsätzlich nicht als
Pauschalpreis zu verstehen.

3.2.    Für vom Kunden angeordnete Leistungen,
die im ursprünglichen Auftrag keine Deckung finden,
besteht Anspruch auf angemessenes Entgelt.

3.3.    Die fach- und umweltgerechte Entsorgung von
Altmaterial hat der Kunde zu veranlassen. Werden
wir gesondert hiermit beauftragt, ist dies vom
Kunden zusätzlich im hiefür vereinbarten Ausmaß,
mangels Entgeltsvereinbarung angemessen, zu vergüten.

3.4.    Wir sind aus eigenem berechtigt, wie auch auf
Antrag des Kunden verpflichtet, die vertraglich
vereinbarten Entgelte anzupassen, wenn Änderungen
im Ausmaß von zumindest 3 % hinsichtlich

a)  der Lohkosten durch Gesetz, Verordnung, Kollektivvertrag, Betriebsvereinbarungen oder

b)  anderer zur Leistungserbringung notwendiger
Kostenfaktoren wie Materialkosten aufgrund von
Empfehlungen der Paritätischen Kommission oder von
Änderungen der nationalen Preise bzw. Weltmarktpreise
für Rohstoffe, Änderungen relevanter Wechselkurse etc.
seit Vertragsabschluss eingetreten sind. Die Anpassung
erfolgt in dem Ausmaß, in dem sich die tatsächlichen
Herstellungskosten im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses
ändern gegenüber jenen im Zeitpunkt der tatsächlichen
Leistungserbringung, sofern wir uns nicht in Verzug befinden.

3.5.    Das Entgelt bei Dauerschuldverhältnissen wird als
wertgesichert nach dem VPI 2005 vereinbart und erfolgt
durch eine Anpassung der Entgelte. Als Ausgangsbasis
wird der Monat zugrunde gelegt, in dem der Vertrag
abgeschlossen wurde.

3.6.    Konsumenten als Kunden gegenüber erfolgt bei
Änderung der Kosten eine Anpassung des Entgelts
gemäß Punkt 3.3. sowie bei Dauerschuldverhältnisses
gemäß Punkt 3.4 nur bei einzelvertraglicher Aushandlung,
wenn die Leistung innerhalb von zwei Monaten nach
Vertragsabschluss zu erbringen ist.

4.   Beigestellt Ware

4.1.    Vom Kunden beigestellte Geräte und
sonstige Materialien sind nicht Gegenstand von Gewährleistung.

5.   Zahlung

5.1.    Die Zahlungen sind entsprechend den
Regelungen des Auftragsschreibens fällig.
In Ermangelung eines Auftragsschreibens
wird ein Drittel des Entgeltes bei Vertragsabschluss,
ein Drittel bei Leistungsbeginn, der Rest
nach Leistungsfertigstellung fällig.

5.2.    Die Berechtigung zu einem Skontoabzug bedarf
einer ausdrücklichen ­ gegenüber unternehmerischen
Kunden schriftlichen – Vereinbarung. Der Skontoabzug
wird nur anerkannt, falls die Zahlung bei uns innerhalb
der vereinbarten Skontofrist eingeht. Die Inanspruchnahme
von Skonti setzt voraus, dass all uns zustehenden Ansprüche
aus früheren Forderungen beglichen sind.

5.3.    Gegenüber Verbrauchern als Kunden sind wir
bei verschuldetem Zahlungsverzug berechtigt,
Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem
Basiszinssatz zu berechnen.

5.4.    Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens
bleibt vorbehalten, gegenüber Verbrauchern als Kunden
jedoch nur, wenn dies im Einzelnen ausgehandelt wird.

5.5.    Kommt der unternehmerische Kunde im Rahmen
anderer mit uns bestehender Vertragsverhältnisse in
Zahlungsverzug, so sind wir berechtigt, die Erfüllung
unserer Verpflichtungen aus diesem Vertrag bis zur
Erfüllung durch den Kunden einzustellen.

5.6.    Wir sind dann auch berechtigt, alle Forderungen
für bereits erbrachte Leistungen aus der laufenden
Geschäftsbeziehung mit dem Kunden fällig zu stellen.
Dies gegenüber Verbrauchern als Kunden nur für den Fall,
dass eine rückständige Leistung zumindest seit sechs
Wochen fällig ist und wir unter Androhung dieser Folge
den Kunden unter Setzung einer Nachfrist von mindestens
zwei Wochen erfolglos gemahnt haben.

5. 7.    Eine Aufrechnungsbefugnis steht dem Kunden
nur insoweit zu, als Gegenansprüche gerichtlich
festgestellt oder von uns anerkannt worden sind.
Verbrauchern als Kunden steht eine Aufrechnungsbefugnis
auch zu, soweit Gegenansprüche im rechtlichen
Zusammenhang mit der Zahlungsverbindlichkeit des
Kunden stehen, sowie bei Zahlungsunfähigkeit
unseres Unternehmens.

5.8.    Bei Überschreitung der Zahlungsfrist verfallen
gewährte Vergünstigungen (Rabatte, Abschläge u.a.)
und werden der Rechnung zugerechnet.

5.9.    Für zur Einbringlichmachung notwendige und
zweckentsprechenden Mahnungen verpflichtet sich
der Kunde bei verschuldetem Zahlungsverzug zur
Bezahlung von Mahnspesen pro Mahnung in Höhe
von € 10,- soweit dies im angemessenen Verhältnis
zur betriebenen Forderung steht.

6.   Mitwirkungspflichten des Kunden

6.1.    Unsere Pflicht zur Leistungsausführung beginnt
frühestens, sobald der Kunde alle baulichen,
technischen sowie rechtlichen Voraussetzungen
zur Ausführung geschaffen hat, die im Vertrag
oder in vor Vertragsabschluss dem Kunden erteilten
Informationen umschrieben wurden oder der Kunde
aufgrund einschlägiger Fachkenntnis oder Erfahrung
kennen musste.

6.2.    Insbesondere hat der Kunde vor Beginn der
Leistungsausführung die nötigen Angaben über
die Lage verdeckt geführter Strom-, Gas-, und
Wasserleitungen oder ähnlicher Vorrichtungen,
Fluchtwege, sonstige Hindernisse baulicher Art,
sonstige mögliche Störungsquellen, Gefahrenquellen
sowie die erforderlichen statischen Angaben und
allfällige diesbezügliche projektierte Änderungen
unaufgefordert zur Verfügung zu stellen.
Auftragsbezogener Details zu den notwendigen
Angaben können bei uns angefragt werden.

6.3.    Kommt der Kunde dieser Mitwirkungspflicht
nicht nach, ist – ausschließlich im Hinblick auf infolge
falscher Kundenangaben nicht voll gegebene
Leistungsfähigkeit – unsere Leistung nicht mangelhaft.

6.4.    Der Kunde hat die erforderlichen Bewilligungen
Dritter sowie Meldungen und Bewilligungen durch Behörden
auf seine Kosten zu veranlassen. Auf diese weisen wir im
Rahmen des Vertragsabschlusses hin, sofern nicht der Kunde
darauf verzichtet hat oder der unternehmerische Kunde
aufgrund Ausbildung oder Erfahrung über solches Wissen
verfügen musste.

6.5.    Die für die Leistungsausführung einschließlich
des Probebetriebes erforderliche Energie und
Wassermengen sind vom Kunden auf dessen
Kosten beizustellen.

6.6.    Der Kunde hat uns für die Zeit der
Leistungsausführung kostenlos versperrbare
Räume für den Aufenthalt der Arbeiter sowie
für die Lagerung Werkzeugen und Materialien
zur Verfügung zu stellen.

7.   Leistungsausführung

7.1.    Dem Kunden zumutbare sachlich gerechtfertigte
geringfügige Änderungen unserer Leistungsausführung
gelten als vorweg genehmigt. Gegenüber Verbrauchern
besteht dieses Recht nur, wenn es im Einzelfall
ausgehandelt wird.

7.2.    Sachlich (zB Anlagengröße, Baufortschritt, u.a.)
gerechtfertigte Teillieferungen und –leistungen sind
zulässig und können gesondert in Rechnung gestellt werden.

8.   Leistungsfristen und Termine

8.1.    Fristen und Termine verschieben sind bei
höherer Gewalt, Streik, nicht vorhersehbare und
von uns nicht verschuldete Verzögerungen unserer
Zulieferer oder sonstigen vergleichbaren Ereignissen,
die nicht in unserem Einflussbereich liegen, in jenem
Zeitraum, währenddessen das entsprechende Ereignis
andauert. Davon unberührt bleibt das Recht des Kunden
auf Rücktritt vom Vertrag bei Verzögerungen die eine
Bindung an den Vertrag unzumutbar machen.

8.2.    Werden der Beginn der Leistungsausführung
oder die Ausführung durch dem Kunden zuzurechnenden
Umständen verzögert oder unterbrochen, insbesondere
aufgrund der Verletzung der Mitwirkungspflichten
gemäß Punkt 6 dieser AGB, so werden Leistungsfristen
entsprechend verlängert und vereinbarte
Fertigstellungstermine entsprechend hinausgeschoben.

8.3.    Bei Verzug mit der Vertragserfüllung durch uns
steht dem Kunden ein Recht auf Rücktritt vom Vertrag
nach Setzung einer angemessenen Nachfrist zu.
Die Setzung der Nachfrist hat schriftlich
(von unternehmerischen Kunden mittels eingeschriebenen
Briefs) unter gleichzeitiger Androhung des Rücktritts zu erfolgen.